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Seit dem 13. Juli 2013 ist es nach § 3 Absatz 13 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit, 
 
„ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.“
 
Es drohen bis zu 25.000 € Ordnungsgeld.
Am 8. Dezember 2015 lehnte das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde gegen den § 3 Absatz 13 des Tierschutzgesetzes ab. In der Begründung stellte es klar, das im Tierschutzgesetz verankerte Verbot greife nur dann, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird. 
 
Es führt aus, dass dieser Zwang physischer Gewalt gleichkommen muss, um eine Ordnungswidrigkeit zu begründen. Demnach ist der Geschlechtsverkehr mit Tieren nicht grundsätzlich verboten.

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